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   VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20   

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VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20 (https://dejure.org/2022,24912)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21.06.2022 - 10 K 542/20 (https://dejure.org/2022,24912)
VG Freiburg, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 10 K 542/20 (https://dejure.org/2022,24912)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 11 AufenthG 2004, § 53 AufenthG 2004, § 59 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, Art 3 Nr 6 EGRL 115/2008
    Verbindung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Rückkehrentscheidung; Rechtmäßigkeit einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung aus spezial- und generalpräventiven Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Inlandsbezogene Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; Wirksame Rückkehrentscheidung; Abschiebungsverbot; Widerruf subsidiärer Schutzstatus; Syrien

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (43)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70).

    Auch hebt der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 3. Juni 2021 (- C-546/19 -, juris Rn. 57) ausdrücklich auf eine " wirksame Rückkehrentscheidung" (Hervorhebung durch das Gericht) als Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots ab.

    Für ein solches Verständnis der Regelung spricht zudem der Umstand, dass ein Einreiseverbot - nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs - seine Wirkung erst ab dem Zeitpunkt entfaltet, in dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52 m.w.N.).

    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Damit reicht es aus, wenn der Betreffende (aktuell) die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder für den dortigen Aufenthalt nicht erfüllt und "schon allein deswegen" dort illegal aufhältig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 43 f.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53).

    (1) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. ausführlich oben, I. 1.), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 13. April 2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 2089/20 Rn. 35).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sogenannte inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier (vgl. unten, I. 3.) - nicht mehr zu einer sogenannten "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Es stellt damit eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung dar (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52) und kann ohne eine solche nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; OVG Bremen, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 LA 206/21 -, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 1. Oktober 2021 - A 19 K 2563/21 -, juris Rn. 70).

    cc) In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246 m.w.N., und Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 55; a.A. etwa Oberhäuser , in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9).

    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 152 ff.).

    Im Übrigen hat die Ausweisung (vgl. hierzu unten, I. 2.) zur Folge, dass nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG der für den Aufenthalt in Deutschland erforderliche Aufenthaltstitel erlischt und der Ausländer kraft Gesetzes (§ 50 AufenthG) zur Ausreise verpflichtet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 42).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris) und unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch ein allein an eine Ausweisung geknüpftes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie mit einer Rückführungsentscheidung einhergehen muss (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 51 ff.), führt eine sogenannte inlandsbezogene Ausweisung - wie auch hier (vgl. unten, I. 3.) - nicht mehr zu einer sogenannten "Titelerteilungssperre" nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20

    Ausweisung aus dem Bundesgebiet

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das nur mit einer Ausweisung aus Gründen der Gefahrenabwehr verfügt wurde, ist nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -) am Maßstab der Rückführungsrichtlinie zu messen (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 152 ff.).

    Auch unter Berücksichtigung der sich hieraus ergebende Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 139 ff.; vgl. auch Urteile vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie in dem vorliegenden Fall nicht verneint werden.

    Die Unionsrechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das nicht mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, hat "wiederum nach nationalem Recht Auswirkungen auf die Prüfungsinhalte der Abwägung im Rahmen der Entscheidung über eine Ausweisung" (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 149).

    Der Zweck, die Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern, wurde bei der sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung bislang durch die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG erreicht, das seine Wirkungen unabhängig von der tatsächlichen Ausreise aus dem Bundesgebiet entfaltet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 140).

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    cc) In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246 m.w.N., und Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 55; a.A. etwa Oberhäuser , in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9).

    Von der in Art. 2 Abs. 2 lit. b Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Richtlinie auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind, nicht anzuwenden, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 6. Mai 2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 2 sowie Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54; bereits zuvor VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Dezember 2011 - 11 S 897/11 -, juris Rn. 83, und vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris Rn. 87; zuletzt a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. April 2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 152 ff.).

    Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris) deutlich gemacht, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu "nichtmigrationsbedingten Zwecken" verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris Rn. 48, vgl. nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 53).

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 (- C-546/19 -, juris), steht nach Auffassung der Kammer (zuletzt offengelassen von BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6/21 -, juris Rn. 42) dem rechtmäßigen Erlass einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung grundsätzlich nicht ohne Weiteres entgegen, weil die Ausweisung selbst keine Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris) und daher nicht an der Rückführungsrichtlinie zu messen ist (BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Der Klageantrag umfasst bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO) nicht nur die Erteilung der am 16. Mai 2018 beantragten Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 2 AufenthG, sondern auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus (sonstigen) humanitären Gründen nach jeder in Betracht kommenden Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 11).

    Ausreisehindernisse können sich auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ergeben (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 4. April 2014 - 10 C 12.497 -, juris Rn. 22; Röcker , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 25 Rn. 107; kritisch Maaßen / Kluth , in: BeckOK Ausländerrecht, 33. Ed., Stand 1. April 2022, § 25 AufenthG Rn. 131, 138).

    Dann aber ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich in dem Sinne des § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 17).

  • VG Freiburg, 17.05.2022 - 10 K 5070/19

    Ausweisung eines Ausländers nach Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    cc) In der (deutschen) Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass die Abschiebungsandrohung - und nicht etwa die Ausweisung - als eine Rückkehrentscheidung zu verstehen ist (dazu etwa BVerwG, EuGH-Vorlage vom 9. Mai 2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 31 f., auch Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 -, juris Rn. 14 ff., und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 246 m.w.N., und Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 11 S 2114/13 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 26. Januar 2022 - 7 K 826/20 -, juris Rn. 41; VG Freiburg, Urteil vom 17. Mai 2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 55; a.A. etwa Oberhäuser , in: NK-AuslR, 2. Aufl. 2016, § 11 AufenthG Rn. 9).

    Vor dem Hintergrund des gefahrenabwehrrechtlichen Schwerpunktes der inlandsbezogenen Ausweisung muss daher geprüft werden, inwiefern sie - ohne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 S. 2 AufenthG - die Abwehr oder Reduzierung der Wiederholungsgefahr durch ihren Regelungsgehalt und die an sie knüpfenden Rechtsfolgen überhaupt noch leisten kann (vgl. nur unter bestimmten Voraussetzungen Urteil der Kammer vom 17. Mai 2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 96 ff.).

    Diese Wirkungen sind - unabhängig von den begrenzten rechtlichen Wirkungen der inlandsbezogenen Ausweisung in dem vorliegenden Fall - nach Auffassung der Kammer noch ausreichend, um überhaupt von einem berechtigten öffentlichen Interesse an der Ausweisung ausgehen zu können (vgl. bereits in diesem Sinne Urteil der Kammer vom 17. Mai 2022 - 10 K 5070/19 -, juris Rn. 108).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Vom Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann nämlich auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Ausbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris Rn. 16).

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an ein strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB (Strafverfolgungsverjährung) angezeigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 - 1 C 16.17 -, juris).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erfährt durch die weiteren Ausweisungsvorschriften mehrfache Konkretisierungen (vgl. auch zum Folgenden, BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 21).

    Eine Ausweisung ohne Abschiebungsandrohung - die sogenannte inlandsbezogene Ausweisung - hat grundsätzlich den Zweck, eine Aufenthaltsverfestigung des Ausländers zu verhindern und soll nicht zu einer Aufenthaltsbeendigung führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 12.16 -, juris Rn. 23, und vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 -, juris Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. April 2010 - 11 S 200/10 -, juris Rn. 60; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 15.1854 -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Diese Prognoseentscheidung obliegt dem die Ausweisung überprüfenden Gericht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12 und 18; Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 53 AufenthG Rn. 50 m.w.N.).

    Dabei sind nicht allein die Strafurteile und die zugrundeliegenden Straftaten zu berücksichtigen, sondern alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers, seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 -, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11

    Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher

    Auszug aus VG Freiburg, 21.06.2022 - 10 K 542/20
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass namentlich im Ordnungsrecht die in einem Strafbefehl - und erst recht die in einem Strafurteil - enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen regelmäßig zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden dürfen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit solcher Feststellungen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2002 - 3 C 37.01 -, juris Rn. 38; Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 12. Januar 1977 - VII B 190.76 -, juris).

    Es bedarf demzufolge der Darlegung substantiierter, nachprüfbarer Umstände, die eine Unrichtigkeit der im Strafverfahren getroffenen Feststellungen belegen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • VGH Bayern, 04.04.2014 - 10 C 12.497

    Prozesskostenhilfe; hinreichende Erfolgsaussichten; maßgeblicher Zeitpunkt;

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2013 - 11 LA 139/13

    Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung durch einen Ausländer i.R.d.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2011 - 11 S 897/11

    Zur Ausweisung eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines minderjährigen

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2012 - 11 S 1361/11

    Türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlicher Berechtigung;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

  • BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01

    Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer

  • BVerwG, 13.12.2012 - 1 C 20.11

    Antrag; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

  • BVerwG, 31.08.2004 - 1 C 25.03

    Ausweisung eines Asylberechtigten; Ist-Ausweisung; Regelausweisung; besonderer

  • BVerwG, 25.07.2017 - 1 C 12.16

    Ausweisung eines Flüchtlings wegen Unterstützung der PKK

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.10.2018 - 7 A 10866/18

    Ausweisung eines Ausländers wegen schwerer Sexualstraftat

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2003 - 11 S 420/03

    Ermessensausweisung - Schadensausmaß - Wiederholungswahrscheinlichkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2012 - 11 S 4/12

    Zum Ausweisungsschutz eines aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • OVG Bremen, 10.05.2011 - 1 A 306/10

    Ausweisung eines als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereisten Ausländers

  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2012 - 11 S 3269/11

    Zum Ausweisungsschutz für assoziationsrechtlich geschützten türkischen

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2020 - 11 S 2038/19

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 11 S 200/10

    Ausweisung und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betr. einen

  • BVerwG, 18.08.1995 - 1 B 55.95

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • VGH Bayern, 03.04.2019 - 10 C 18.2425

    Ausweisung wegen Straffälligkeit

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 10 B 19.1716

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet

  • VG Freiburg, 13.04.2022 - 7 K 2079/20

    Geeignetheit einer inlandsbezogenen Ausweisung; Bestimmtheit der

  • BVerwG, 12.01.1977 - 7 B 190.76

    Unbeachtlichkeit eines nachträglichen Wohlverhaltens im Rahmen eines

  • BGH, 28.06.2018 - AK 25/18
  • BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 1.19

    Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 12.12.2018 - A 11 S 1923/17

    Afghanistan; Provinz Parwan; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot;

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

  • OVG Bremen, 28.09.2021 - 2 LA 206/21

    Ablehnung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund Erledigung der

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 11 S 2114/13

    Befristung des Einreiseverbots für ausgewiesene Ausländer kein Verstoß gegen

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

  • VG Karlsruhe, 01.10.2021 - A 19 K 2563/21

    Abschiebungsandrohung im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen (Gambia)

  • VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20

    Ausweisung eines syrischen Straftäters

    Eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung darf nicht "auf Vorrat" erlassen werden, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (im Anschluss an VG Freiburg, Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff., und v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54).

    Die Kammer geht weiter (siehe Urt. v. 13.04.2022 - 7 K 2079/20 -, in juris unter dem Az. 7 K 2089/20, Rn. 45 ff.) davon aus, dass eine Abschiebungsandrohung ohne Zielstaatsbestimmung nicht "auf Vorrat" erlassen werden darf, wenn eine Abschiebung in absehbarer Zukunft nicht möglich ist, weil dem Betroffenen in seinem Herkunftsstaat die Verletzung von Rechten aus Art. 3 EMRK droht und kein anderer aufnahmebereiter Staat in Betracht kommt (siehe auch VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 45 ff.).

    Dementsprechend wäre auch der Erlass einer Abschiebungsandrohung bezüglich Syrien zum jetzigen Zeitpunkt rechtswidrig (so bereits Urt. d. Kammer v. 13.04.2022, a.a.O., Rn. 45 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris Rn. 54; VG Stuttgart, Urt. v. 18.08.2022 - 9 K 3739/21 -, juris Rn. 53; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 - 1 C 21.02 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.04.2021 - 12 S 2505/20 -, juris Rn. 116, m.w.N.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.11.2021 - 2 M 124/21 -, juris Rn. 12; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2021, § 59 AufenthG Rn. 55; Berlit, GK-AuslR, Stand: 01.12.2016, § 59 AufenthG Rn. 39; Gordzielik, in: Huber/Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 59 Rn. 8).

  • VG München, 23.08.2022 - M 4 K 21.4317

    Wirksame Rückkehrentscheidung auf der Grundlage von Art. 6 Rückführungs-RL bei

    Die Auffassung, dass eine - wie vorliegend - von vornherein inlandsbezogene Ausweisung unionsrechtswidrig ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung (noch) nicht vertreten; im Gegenteil: Auch mehrere erstinstanzliche Entscheidungen halten die Rechtmäßigkeit einer inlandsbezogenen Ausweisung eines Ausländers - zu dessen Gunsten bestandskräftig ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde - auch nach Ergehen der EuGH-Entscheidung weiterhin für möglich (VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Ls. 2; U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris; U.v. 17.5.2022 - 10 K 5070/19 - juris; U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris).

    Angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Juni 2021 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Februar 2022 (1 C 6.21 - BeckRS 2022, 10733 Rn. 53) sieht sich das Gericht auch daran gehindert, die Anwendbarkeit der RückführungsRL vorliegend zu verneinen (wie hier: VG Freiburg, U.v. 26.1.2022 - 7 K 826/20 - juris Rn. 49 ff., U.v. 21.6.2022 - 10 K 542/20 - juris Rn. 38 ff.; anders noch VG Freiburg, U.v. 21.12.2021 - 8 K 1235/20 - juris Rn. 57 ff.).

  • VG Freiburg, 13.09.2022 - 10 K 1443/20

    Ausweisung eines Ausländers wegen in Syrien begangener Kriegsverbrechen

    aa) Kann eine Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG mangels einer effektiven Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris) nicht mit einem befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. oben, I. 2), kann sich im Rahmen der Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG auch die Frage stellen, worin im konkreten Einzelfall das öffentliche Ausweisungsinteresse begründet liegt (vgl. auch Urteile der Kammer vom 21.06.2022 - 10 K 542/20 -, juris, und 17.05.2022 - 10 K 5070/19 -, juris).
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